Riester Rente als staatlich geförderte Altersvorsorge – Voraussetzungen der Riester Rente

Vermögenswirksame LeistungenDamit die Riester-Rente staatlich gefördert wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. So beschränkt sich die Förderung grundsätzlich auf einen bestimmten Personenkreis. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Dies sind Arbeitnehmer, Bezieher von Lohnersatzleistungen, nichterwerbstätige Eltern in der Zeit der Kindererziehung, geringfügig Beschäftigte, die auf ihre Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben sowie pflichtversicherte Selbständige, Wehr- und Zivildienstleistende die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie die Ehegatten dieser Personengruppen.

Von der staatlichen Riester-Förderung ausgeschlossen sind vor allem Beamte und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung, wie es bei fast allen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst der Fall ist. Auch Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, haben keinen Anspruch auf die staatliche Förderung.

Neben der Zugehörigkeit zu einer der förderungsfähigen Personengruppen ist der staatliche Höchstfördersatz an das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres gebunden. So muss der Arbeitnehmer für die Jahre 2002 und 2003 ein Prozent, für die Jahre 2004 und 2005 zwei Prozent und von 2006 bis 2007 drei Prozent sowie ab 2008 vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens in die eigene Altersvorsorge fließen lassen, um den Höchstfördersatz zu erhalten.

Neben den Anforderungen, die an den Versicherungsnehmer gestellt werden, muss auch das Anlageprodukt bestimmte Kriterien erfüllen, um ein forderungsfähiges Riester-Renten-Produkt zu sein. Somit muss ein Riester-Produkt zertifiziert sein, um als solches verkauft und staatlich gefördert zu werden. Für diese Zertifizierung müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein.

Die Zertifizierung selbst wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, durchgeführt. Zu den Bedingungen, die erfüllt sein müssen gehört, dass die Auszahlung der Rente erst ab dem 60. Lebensjahr möglich ist und keine Auszahlungen vor Beginn der Altersrente erfolgen. Die vertraglich vereinbarten Beiträge und Zulagen müssen zudem garantiert sein und die Altersvorsorgeverträge müssen seit dem 01.01.2006 geschlechtsneutral sein.

Des Weiteren muss eine lebenslange Zusatzrente garantiert sein und die Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verteilt werden. Auch erfolgt die Zertifizierung nur dann, wenn der Anleger vom Anbieter über die unterschiedlichsten Anlagemöglichkeiten, die Strukturen der jeweiligen Geldanlage und das jeweils mit der Anlage verbundene Risiko eingehend informiert wurde. Außerdem muss definiert sein, dass der Altersvorsorgevertrag und das darin enthaltene Kapital nicht gepfändet werden kann und nicht der Insolvenzmasse unterliegen. Sind all diese Kriterien erfüllt, wird ein Anlageprodukt zertifiziert und ist somit förderungsfähig.

Riester-Rente Förderung – Wer erhält die Förderung? Wer nicht?

Einen Anspruch auf die staatlichen Förderungen zur Riester-Rente haben alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. So gehören zu den förderungsfähigen Personengruppen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, Ehegatten von förderberechtigten Versicherungsnehmern, sofern sie einen eignen Riester-Altersvorsorgevertrag abschließen und nicht dauerhaft getrennt leben, versicherungspflichtige Selbständige, Bezieher von Arbeitslosen-, Vorruhestandsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhalts- und Krankengeld inklusive Berechtige von Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund einer Anrechnung von Einkommen oder Vermögen ruht.

Auch Elternteile während der Kindererziehungszeit, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, sofern sie die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch eigene Zahlungen auf Pflichtbeiträge aufstocken, sowie Behinderte in Werkstätten haben einen Anspruch auf die staatlichen Förderungen zur Riester-Rente.

Ebenfalls haben Existenzgründer, die einen Existenzgründerzuschuss erhalten, einen Anspruch auf die staatliche Förderung.

Nicht förderungsfähig sind Selbständige, die sich privat abgesichert haben und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, freiwillig Versicherte sowie geringfügig Beschäftigte, die keine Aufstockungsbeitrage zur Rentenversicherung zahlen und Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie z.B. Rechtsanwälte.

Auch Studenten sowie Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung und Bezieher von Vollrente wegen Alters haben keinen Anspruch auf die staatliche Riester-Förderung.

Im Allgemeinen ist eine der Voraussetzungen zur staatlichen Förderung die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Wer nicht direkt förderfähig ist, kann jedoch indirekt in den Genuss der Riester-Förderung kommen. Ist beispielsweise der Ehepartner direkt förderberechtigt und hat eine Riester-Rente abgeschlossen, kann der Partner einen Riester-Vertrag abschließen, der nur aus den Zulagen bedient wird. Genannt wird dies ein reiner Zulagenvertrag, bei dem der indirekt Förderberechtigte keine eigenen Beiträge entrichten muss.